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Gegenüberstellung des Gesetzentwurfs von "pro-Reli" mit der aktuellen Gesetzgebung

Überall in der Stadt hängen Plakate mit den reißerischen Floskeln "Tag der Freiheit", "Freie Wahl - zwischen Ethik und Religion" usw. Was diese Kampagne "pro Reli" wirklich erreichen will, ist auf den Plakaten nicht zu lesen.
Vergleicht man den Gesetzentwurf von "pro Reli" mit der zur Zeit gültigen Gesetzesfassung, wird schnell klar, worum es "pro Reli" wirklich geht...


Schulgesetz §12.6 (aktuelle Fassung):

Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Welt­anschauungs­unterrichts gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule.

Gesetzentwurf pro-reli §13.1:

Religions- und Ethikunterricht sind an allen öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Dabei soll zwischen den Fächern kooperiert werden. Einzelne Unterrichts­einheiten können gemeinsam durchgeführt werden.
Wärend derzeit noch die Schulen entscheiden, in welcher Weise die Zusammenarbeit zwischen den Fächern erfolgen soll, ermöglicht der Vorschlag von "pro Reli" den Religionslehrern, den Ethikunterricht bei unliebsamen Themen zu blockieren, da diese sich auf das Kooperationsgebot des (neuen) Gesetzes berufen können.

Schulgesetz §13.1 (aktuelle Fassung):

Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungs­gemeinschaften.

Gesetzentwurf pro-reli §13.2:

Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions­gemeinschaften erteilt.
Kleiner aber feiner Unterschied: Der Religionsunterricht soll nicht mehr in Verantwortung der Religionslehrers liegen, sondern man möchte auch gleich alle Lehrer "auf Linie" der jeweiligen Religions­gemeinschaft zwingen. Fortschrittliche Kräfte in den Religionen werden dadurch gleich im Keim erstickt.

Schulgesetz §13.2-3 (aktuelle Fassung):

(2) Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fach­wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Sie werden von den Religions­gemeinschaften beauftragt. Von Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprach­kenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religions­unterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religions­unterrichts dürfen den Lehrkräften keine Vor- oder Nachteile erwachsen.
(3)Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religions­unterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durch­geführt wird. Sie reichen [..] Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden.

Gesetzentwurf pro-reli §13.1:

Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religions­gemeinschaften.
"Pro Reli" möchte die Rahmenlehrpläne los werden und damit jegliche Kontrollmöglichkeit durch die Schulbehörden. Die Lehramts­befähigung sowie die Fähigkeit zur deutschen Sprache als Voraussetzung soll auch gekippt werden. Desweiteren benötigt der "Lehrer" dann auch keine qualifizierte Ausbildung mehr in seinem Fach! Ein weiteres nettes Detail ist die Aufhebung des Diskriminierungsverbotes: Lehrer an konfessionellen Schulen können dann nicht mehr gegen Benachteiligung aufgrund der Erteilung des Ethik-Unterrichts vorgehen.

Schulgesetz §13.5 (aktuelle Fassung):

Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts [..] wöchentlich zwei Unterrichtsstunden [..] freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.

Gesetzentwurf pro-reli auch §13.1:

Religions- und Ethikunterricht werden in jeder Jahrgangsstufe der allgemeinbildenden Schulen mit zwei Wochenstunden erteilt. Alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen nehmen entweder am Religions- oder am Ethikunterricht teil.
Dies soll nun verhindern, daß den Religions­interessierten (oder von ihren Eltern zur Religion gezwungenen) noch irgendwelche relativierenden Werte vermittelt werden können.

STOPPT DIESEN UNFUG! • V.i.S.d.P: ~.rhavin;) & Jerrah